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Addendum für die Schweiz

Addendum für Kunden mit Sitz in der Schweiz

Stand: 27. August 2026

Dieses Schweiz-Addendum (nachfolgend „Addendum") wird zwischen dem Auftraggeber und der BEK Service GmbH, Westendstr. 2A, 87439 Kempten (Allgäu), Deutschland (nachfolgend „Famulor"), vereinbart, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in der Schweiz hat. Es ergänzt und modifiziert die AGB (SaaS-Vertrag) und die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) von Famulor, um deren Bestimmungen an die schweizerische Rechtslage anzupassen. Soweit dieses Addendum von den AGB oder der AVV abweicht, gehen für Auftraggeber mit Sitz in der Schweiz die Regelungen dieses Addendums vor. Alle übrigen Bestimmungen der AGB und der AVV bleiben unverändert.

1. Anwendbares Datenschutzrecht (revDSG/FADP)

a) Soweit auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers schweizerisches Datenschutzrecht anwendbar ist, gelten die Bestimmungen der AVV mit der Maßgabe, dass an die Stelle bzw. neben die Verweise auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die entsprechenden Bestimmungen des Schweizer Bundesgesetzes über den Datenschutz (revDSG/FADP) und der zugehörigen Verordnung (DSV) treten. Insbesondere werden die Begriffe „Verantwortlicher", „Auftragsverarbeiter", „personenbezogene Daten" und „Verarbeitung" im Sinne des revDSG verstanden; Famulor handelt als Auftragsbearbeiter im Sinne von Art. 9 revDSG.

b) Die Verarbeitung im Auftrag richtet sich nach Art. 9 revDSG: Famulor bearbeitet die Daten nur so, wie der Auftraggeber selbst berechtigt wäre, setzt Unterauftragsbearbeiter nur mit Genehmigung des Auftraggebers ein und gewährleistet eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.

c) Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind über das Trust Center von Famulor (https://docs.famulor.io/de/support/trust-center) abrufbar und gelten mit Vertragsschluss als vom Auftraggeber genehmigt. Für Änderungen gilt das in § 6 Abs. 2 der AVV vereinbarte Informations- und Widerspruchsverfahren.

2. Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland (Art. 16–18 revDSG)

a) Für Übermittlungen personenbezogener Daten in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau gelten die Anforderungen der Art. 16–18 revDSG. Die im Trust Center von Famulor für Übermittlungen in die USA und andere Drittländer angegebenen Garantien (EU-US Data Privacy Framework, EU-Standardvertragsklauseln) werden für Auftraggeber mit Sitz in der Schweiz wie folgt ergänzt:

  • Swiss-U.S. Data Privacy Framework: Für Übermittlungen an US-Empfänger, die unter dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert sind, stützt sich die Übermittlung auf den Angemessenheitsentscheid des Bundesrates (Aufnahme der USA in Anhang 1 der DSV durch Beschluss des Bundesrates vom 14. August 2024, in Kraft seit dem 15. September 2024). Ein Transfer Impact Assessment ist insoweit nicht erforderlich.
  • Standardvertragsklauseln mit „Swiss Finish": Für Übermittlungen an nicht unter dem Swiss-U.S. DPF zertifizierte US-Empfänger sowie an Empfänger in anderen Drittländern ohne Angemessenheit stützt sich die Übermittlung auf die vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) anerkannten EU-Standardvertragsklauseln mit den erforderlichen schweizerischen Anpassungen („Swiss Finish"), verbunden mit einem angemessenen Transfer Impact Assessment und erforderlichenfalls ergänzenden Schutzmaßnahmen.

b) Das für den jeweiligen Unterauftragsverarbeiter einschlägige Übermittlungsinstrument ist im Trust Center von Famulor ausgewiesen; Famulor aktualisiert diese Angaben laufend und informiert den Auftraggeber über Änderungen im Rahmen der Ankündigung nach § 6 Abs. 2 der AVV. Ergänzende Auskünfte erteilt Famulor auf Anfrage.

3. Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

Abweichend von den fristbezogenen Formulierungen der DSGVO gilt für die Meldung an die Aufsichtsbehörde das schweizerische Regime: Der Auftraggeber als Verantwortlicher meldet Verletzungen der Datensicherheit dem EDÖB gemäß Art. 24 revDSG so rasch als möglich, wenn die Verletzung voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen führt. Famulor unterstützt den Auftraggeber hierbei und informiert ihn unverzüglich, spätestens innerhalb der in § 5 Abs. 3 der AVV vereinbarten Frist, über jede Verletzung der Datensicherheit im Sinne von Art. 5 lit. h revDSG, die die im Auftrag bearbeiteten Daten betrifft, einschließlich des unbeabsichtigten oder widerrechtlichen Verlusts, der Löschung, der Vernichtung, der Veränderung sowie der unbefugten Offenlegung oder des unbefugten Zugriffs.

4. Berufs- und Amtsgeheimnis (Art. 321 StGB)

a) Ist der Auftraggeber Träger eines gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisses nach Art. 321 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) — etwa als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Apothekerin/Apotheker, Psychologin/Psychologe oder in einer sonstigen dort genannten Eigenschaft —, so gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen. Der Auftraggeber und Famulor gehen übereinstimmend davon aus, dass Famulor bei der Bereitstellung des Dienstes Famulor.io als Hilfsperson des Auftraggebers im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB in die berufliche Funktionseinheit des Auftraggebers eingebunden ist.

b) Famulor verpflichtet alle eigenen Beschäftigten und sonstigen bei Famulor tätigen Personen, die Zugang zu Daten erhalten, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, zur Wahrung dieses Geheimnisses und belehrt sie über die Strafbarkeit einer Verletzung nach Art. 321 StGB. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt und besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der jeweiligen Person für Famulor sowie nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses fort. Famulor bestätigt, über die Strafbarkeit einer Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB belehrt worden zu sein. Die Verpflichtung und die Belehrung der eingesetzten Personen werden dokumentiert; die Dokumentation wird dem Auftraggeber auf Verlangen in geeigneter Weise nachgewiesen.

c) Famulor wählt die zur Leistungserbringung eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sorgfältig aus, instruiert sie im dafür erforderlichen Umfang und stellt über die nach Art. 9 revDSG bzw. Art. 28 Abs. 4 DSGVO geschlossenen Verträge sicher, dass Unterauftragsverarbeiter, die Zugang zu geheimnisgeschützten Daten erhalten, zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet sind. Famulor schuldet insoweit die sorgfältige Auswahl, Instruktion, vertragliche Einbindung und Überwachung, nicht jedoch die Gewähr für eine bestimmte Form der internen Verpflichtungen der Unterauftragsverarbeiter gegenüber deren eigenen Beschäftigten.

d) Eine Beschränkung der Haftung von Famulor für Verletzungen des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB wird nicht vereinbart; die diesbezüglichen Haftungsbeschränkungen der AGB (Ziffer 11) finden insoweit keine Anwendung.

e) Famulor weist darauf hin, dass die berufsrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Hilfspersonen und Cloud-Diensten sowie ein etwaiges Erfordernis, die Einwilligung der Klientinnen/Patientinnen einzuholen oder eine Entbindung vom Berufsgeheimnis herbeizuführen, in der Verantwortung des Auftraggebers liegen; Famulor unterstützt den Auftraggeber im Rahmen der vertraglich vereinbarten Mitwirkung (§ 3 Abs. 2 der AVV).

f) Famulor nimmt geheimnisgeschützte Informationen ausschließlich insoweit zur Kenntnis, verarbeitet und verwendet sie, wie dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vereinbarten Dienstleistung erforderlich ist. Zugriffsrechte werden nach den Grundsätzen „Need-to-Know" und „Least Privilege" vergeben und regelmäßig überprüft; Zugriffe auf geheimnisgeschützte Daten werden protokolliert. Eine private Nutzung, Kopie, Speicherung oder sonstige Verwendung ist untersagt.

g) Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle Tatsachen, die Famulor im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind, und besteht zeitlich unbegrenzt fort. Personendaten des Auftraggebers werden weder durch Famulor noch durch dessen Unterauftragsverarbeiter zum Training, zur Verbesserung oder zur Evaluierung von KI-Modellen verwendet.

h) Famulor informiert den Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb der in § 5 Abs. 3 der AVV vereinbarten Frist, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verschwiegenheits-, Datenschutz- oder Sicherheitsanforderungen bestehen.

5. Rechtswahl und Vorbehalt zwingenden Schweizer Rechts

Es verbleibt bei der Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts und beim Gerichtsstand Kempten (Allgäu) gemäß § 14 der AGB. Zwingende Vorschriften und Eingriffsnormen des schweizerischen Rechts, in dessen Geltungsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat oder den Dienst einsetzt, bleiben hiervon jedoch unberührt; dies gilt insbesondere für das schweizerische Datenschutzrecht (revDSG/FADP) und die schweizerischen berufs- und strafrechtlichen Verschwiegenheitsvorschriften (insbesondere Art. 321 StGB). Soweit zwingendes schweizerisches Recht der Anwendung einer Klausel entgegensteht, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende, nach schweizerischem Recht zulässige Regelung.

6. Weitergeltung

Im Übrigen gelten die AGB und die AVV unverändert fort. Änderungen und Ergänzungen dieses Addendums bedürfen der Textform.